Einschränkung des Weizen- und Roggenverbrauchs - Marczali - In ungarischer Sprache

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Wer als Naturalienbezug Weizen oder Roggen auszufolgen verpflichtet ist, darf die Bezüge nur zu zwei Drittel in Weizen oder Roggen ausfolgen - Statt ein Drittel sind Gerste oder Mais auszufolgen und die Differenz nach den behördlich festgelegten Höchstpreisen bar auszuzahlen - Nichteinhaltung wird mit bis zu 200 Kronen Geldstrafe geahndet - Budapest, 15. Dezember 1914 - Gez. Graf István Tisza, ung. königl. Ministerpräsident - Darunter: Kundmachung - Zweck der Verordnung der Regierung ist es, dass wir mit Weizen und Roggen sparsam umgehen, weil die Ernte nicht so ausgefallen ist, wie letztes Jahr - Damit diese Verordnung entsprechend ins Bewusstsein hinübergeht, tue ich sie auch auf diesem Wege kund - Marczali, 11. Januar 1915 - Gez. Vilmos Lehner Oberstuhlrichter - 7191.1914.

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Дата

1914
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austria
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Источник

Österreichische Nationalbibliothek - Austrian National Library
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