Erzeugung von Kleingebäck und Brot – Kundmachung – Reichenberg
Summary
Die erwerbsmäßige Erzeugung von Kleingebäck und Brot ist zwischen 10 Uhr abends und 5 Uhr früh verboten – Brot darf nur als Laib mit einem Gewicht von 1 Kilogramm 40 Dekagramm verkauft werden und muss sich halbieren, vierteln und achteln lassen – Beachtung der Mehlmischungsvorschriften – Übertretungen strafbar – Der Bürgermeister: Dr. Franz Bayer – G. 40/15/93
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Date
1914 - 1919
Location
austria, 50.76711, 15.05619
Source
Österreichische Nationalbibliothek - Austrian National Library
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Public Domain Mark 1.0