Warenankauf für Kriegsbedarf - Kundmachung - Krakau - In polnischer Sprache

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Aufgrund der Verordnung der Stadthalterschaft vom 17. August 1914 - Lieferungspflicht für Waren des täglichen Bedarfs - Ankauf von Lebensmittel und Tierfutter - Ankaufspreis wird von den Verwaltungsorganen festgelegt - Die unsanktionierte Preiserhöhung ist untersagt - Adressen der Ankaufstellen - Krakau, 24. August 1914 - Magistrat der kön. Hauptstadt Krakau - Stadtpräsident Dr. Leo - Zahl: L. 111171/III. b. /1914

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1914
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Österreichische Nationalbibliothek - Austrian National Library
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