Verordnung bzgl. Grenzübertritte und Aufenthaltspapieren - Bekanntmachung - Hannover
Summary
"Verordnung. Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend Erkläruing des Kriegszustandes, des Artikels 68 der Reichsverfassung, der §§ 4 und 9 des peußischen Gesetzes überden BElagreungszustand vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1915, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgendes: Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark wird bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verweirkt ist, [...]" - Es folgen zehn Straftatbestände bzgl. Grenzübertritten und Reisedokumnenten. - Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1917 in Kraft. Der kommandierende General. v. Hänisch, General der Infanterie. - Stellvertretendes General-Kommando X. Armeekorps. Abt. Abwehr B.-Nr. 6855. - Hannover, den 19. Mai 1917.
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