Verkauf von Lebensmitteln an Soldaten - Kundmachung - Lemberg - Mehrsprachiges Plakat

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"Das k. u. k. Stadtkommando Lemberg hat mit Befehl vom 28. Oktober 1916. E. Nr. 1752|R. G. folgende Anordnungen getroffen: Der Einkauf von Lebensmitteln seitens Militärpersonen ist nur unter vorausgegangener Bewilligung seitens des k. u. k. Stadtkommandos gestattet, welche im Vorhinein von Seiten der einkaufenden P. T. Offiziere oder Mannschaftspersonen enizuholen ist. Den Geschäftsleuten ist der verkauf von Lebensmitteln jeglicher Art an Angehörige der bewaffneten Macht ohne diese Genehmigung namentlich auch in Hinblick auf die grossen Verpflegungsschwierigkeiten der Zivilbevölkerung untersagt. [...] Obige Kundmachung ist vom jeden Verkäufer im Betriebslokale an gut ersichtlicher Stelle anzubringen." - "Lemberg, den 29. Oktober 1916. Der k. k. Regierungskommissär der kgl. Landeshauptstadt Lemberg Statthaltereirat: Adam Grabowski m. p."

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1916
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Österreichische Nationalbibliothek - Austrian National Library
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