Regelung der Abgabe von Weizenbackmehl - Verordnung - Wien
Zusammenfassung
Bäcker und andere Händler von Mahlprodukten dürfen Weizenbackmehl nur bei gleichzeitiger Abgabe von Weizenkochmehl abgeben - Verordnung ist sichtbar anzuschlagen - Übertretungen werden bestraft - 13. September 1915 - Der k.k. Statthalter im Erzherzogtume Österreich unter der Enns Bienerth - Z. 19/117 B.
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Erster Weltkrieg
Österreich
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Weizenbackmehl
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wien
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Weltkrieg
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Kriegsordnung
1915
Wien
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hohe Auflösung
Österreichische Nationalbibliothek
Datum
1915
Lage
austria
,
48.32829, 16.05858
Quelle
Österreichische Nationalbibliothek - Austrian National Library
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