Verordnung über Herstellung und Vertrieb des Brotes - Budapest - In ungarischer Sprache

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Ausschließlich in der Verordnung vom 29. November 1914 festgelegte Mehlsorten und Mehlmischungen dürfen zum Brotbacken verwendet werden - Im Geschäft übriggebliebenes Brot oder Gebäck darf vom Hersteller weder zurückgenommen noch durch frische Ware ersetzt werden - Sanktionen bei Nichteinhaltung - Budapest, 2. Dezember 1914 - Graf István Tisza, ung. königl. Ministerpräsident -

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1914
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Österreichische Nationalbibliothek - Austrian National Library
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